Rechtliche Aspekte: SUISSE GARANTIE ist eine im Markenregister eingetragene Marke. Das Markenrecht kennt drei verschiedene Arten von Marken: die Individualmarke, die Kollektivmarke und die Garantiemarke. SUISSE GARANTIE ist als Garantiemarke eingetragen. Das wesentlichste Merkmal dieses Markentyps ist, dass die Marke allen Marktteilnehmern zugänglich ist sofern sie die Bedingungen der vorhandenen Reglemente erfüllen.
Marketing-Aspekte: Aus der Sicht des Marketings ist SUISSE GARANTIE in erster Linie eine Garantiemarke. Im Gegensatz zum Schweizer Kreuz, das gemäss Gesetz lediglich 50% Wertschöpfung in der Schweiz vorschreibt, garantiert SUISSE GARANTIE, dass 100% der Rohstoffe aus der Schweiz stammen. SUISSE GARANTIE-Produkte werden auch zu 100% in der Schweiz verarbeitet.
Der Begriff in der Umgangssprache: In der Umgangssprache wird eine Vielzahl von Begriffen verwendet, die letztlich alle etwa dasselbe bedeuten. Einige Beispiele: Ursprungszeichen, Marke, Label, Gütesiegel, Herkunftszeichen usw. Die AMS verwendet konsequent den Begriff "Garantiemarke".
Die Landwirtschaft hat in den letzten Jahren grosse Anstrengungen bezüglich Umwelt- und Tierschutz unternommen. Diese Leistungen sollen auch kommuniziert werden. Das Herkunftszeichen ist aber nicht nur ein Anliegen der Landwirtschaft, es berücksichtigt auch die Bedürfnisse der Konsumentinnen und Konsumenten. Umfragen haben gezeigt, dass diese an einem einheitlichen, klaren Zeichen interessiert sind.
Wir importieren zwar rund einen Drittel des Nahrungsmittelbedarfs aus dem Ausland, aber ein grosser Teil der von Schweizerinnen und Schweizern konsumierten Grundnahrungsmittel wird von der Schweizer Landwirtschaft produziert. Dennoch: Die Landwirtschaft produziert im Einklang mit der Natur und ist daher nie vor Witterungseinflüssen gefeit. Daher sind bei SUISSE GARANTIE in sehr beschränktem Mass auch Ausnahmen zugelassen. Wenn wegen Ernteausfällen oder fehlenden Verarbeitungskapazitäten nicht genügend Schweizer Rohstoffe verfügbar sind, dürfen bei verarbeiteten Produkten bis zu 10 Prozent ausländische Rohstoffe mitverarbeitet werden. Diese Ausnahmen müssen aber von der AMS Agro-Marketing Suisse bewilligt werden.
Die Mehrheit der Bevölkerung, aber auch die Schweizer Landwirtschaft, lehnen gentechnisch veränderte Organismen für die Herstellung von Lebensmitteln ab. Die Richtlinien für SUISSE GARANTIE fordern zwingend, dass das Zeichen nicht für Nahrungsmittel verwendet werden darf, die mit Hilfe der Gentechnik hergestellt werden. Sie können somit sicher sein, dass pflanzliche Nahrungsmittel aus dem Anbau von gentechnisch nicht veränderten Pflanzen stammen. Und tierische Produkte von gentechnisch nicht veränderten Tieren, die auch nicht mit gentechnisch hergestellten Futtermitteln gefüttert werden dürfen.
ÖLN heisst Ökologischer Leistungsnachweis. Der weltweit einzigartige Schweizer ÖLN strebt eine gesamtheitliche Betrachtung der Ökosysteme und der landwirtschaftlichen Betriebe an und umfasst folgende Punkte:
- tiergerechte Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere
- ausgeglichene Düngerbilanz
- regelmässige Bodenanalysen
- angemessener Anteil an ökologischen Ausgleichsflächen (Hecken, Wiesenstreifen etc.)
- geregelte Fruchtfolge
- Aufzeichnungs- und Kontrollpflicht
Umweltschonende Produktion ist heute in der Schweiz die Regel und eine Grundbedingung, um Direktzahlungen des Bundes zu erhalten. Über 98 Prozent der Betriebe erfüllen die Anforderungen des ÖLN.
Die mit SUISSE GARANTIE gekennzeichneten Produkte müssen von Betrieben stammen, die die Vorgaben für den ökologischen Leistungsnachweis ÖLN erbringen.
Produkte, die mit SUISSE GARANTIE gekennzeichnet sind, werden streng kontrolliert. Ein umfassendes Qualitätsmanagementsystem garantiert, dass die Vorschriften hinsichtlich Herkunft und Herstellung eingehalten werden. Kontrolliert wird die Erfüllung der Anforderungen durch unabhängige Zertifizierungsstellen, die vom Bund anerkannt sein müssen. Alle Betriebe, die Produkte mit SUISSE GARANTIE kennzeichnen, müssen über ein entsprechendes Zertifikat verfügen. Das Kontrollsystem deckt die gesamte Produktionskette ab – vom Rohstoff über die Verarbeitung bis hin zum Endprodukt und stellt dadurch die lückenlose Rückverfolgbarkeit der Produkte sicher.
Betriebe, die SUISSE GARANTIE-Produkte herstellen, werden regelmässig kontrolliert. Nur wenn alle Vorgaben genau eingehalten sind, wird das Zertifikat als SUISSE GARANTIE-Produkt ausgestellt. Das Zertifizierungssystem ermöglicht eine lückenlose Rückverfolgbarkeit der Produkte während der ganzen Verarbeitungskette.
Das Zertifizierungssystem von SUISSE GARANTIE ist ein anspruchsvolles Kontrollsystem. Es baut auf den internationalen ISO-Normen zur Umweltkennzeichnung von Produkten auf und ist weltweit anerkannt. Dadurch hebt es sich von vielen der auf dem Schweizer Markt anzutreffenden Kennzeichnungen deutlich ab.
Die Garantiemarke wurde im Herbst 2004 bei Obst und Gemüse eingeführt.Später folgten Milch und Milchprodukte, Käse, Fleisch, Eier, Kartoffeln, Zucker, Speisepilze, Getreideprodukte, Speiseöle, Honig und andere Bienenprodukte sowie Schnittblumen und Topfpflanzen. Achten Sie beim Einkauf auf das Logo SUISSE GARANTIE - es ist klar erkenntlich auf der Verpackung der Lebensmittel aufgedruckt.
Coop führt gekennzeichnete Produkte aller Branchen im Sortiment. Die Migros bietet Obst und Gemüse an. Weitere Detailhändler (Denner, Volg, Aldi, Lidl, u.a.) führen unterschiedliche Teilsortimente. Der Systemgastronom McDonald's führt SUISSE GARANTIE-Produkte, soweit sie in das Angebot passen.Die AMS hofft, dass SUISSE GARANTIE nach und nach in allen Handelskanälen der ganzen Schweiz zu finden sein wird.
Nein. SUISSE GARANTIE ist eine Gemeinschaftsleistung der Produzenten, der Verarbeiter und des Handels, für die die Konsumentinnen und Konsumenten keinen Aufpreis bezahlen müssen
Produkte, die mit der Garantiemarke SUISSE GARANTIE gekennzeichnet werden dürfen, müssen aus der Schweiz stammen und in der Schweiz verarbeitet werden.
Der Schweiz gleich gestellt und inbegriffen sind auch:
- das Fürstentum Liechtenstein,
- die Freizone Genf sowie
- die in Staatsverträgen bzw. der schweizerischen Gesetzgebung geregelten Grenzzonen
(siehe Dachreglement SUISSE GARANTIE, Ziffern 1.5 und 3.1.1)
SUISSE GARANTIE stützt sich auf die heute bestehenden rechtlichen Bestimmungen ab. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass die Bedingungen im Dachreglement und in den Branchenreglementen eingehalten werden. Insbesondere ist der Ökologische Leistungsnachweis ÖLN zu erbringen und kontrollieren zu lassen.
Die Herkunft wird in den Reglementen für SUISSE GARANTIE klar definiert und in allen begleitenden Marketingmassnahmen offen und transparent kommuniziert. Ziel ist es, Konsumentinnen und Konsumenten klar zu zeigen, was hinter SUISSE GARANTIE steht.
Fürstentum Liechtenstein
Für Produkte, die in Liechtenstein hergestellt oder erzeugt wurden, gelten die gleichen Anforderungen wie in der Schweiz. Es findet keine Grenzkontrolle statt: Im täglichen Verkehr werden liechtensteinische Produkte wie schweizerische behandelt.
Produkte aus dem Fürstentum Liechtenstein können daher mit der Garantiemarke SUISSE GARANTIE gekennzeichnet werden, sofern sie die Anforderungen gemäss Dach- und Branchenreglementen erfüllen und wie vorgeschrieben kontrolliert werden.
Die rechtliche Situation präsentiert sich im Einzelnen wie folgt:
- In der Zollgesetzgebung gilt Liechtenstein als Inland. Im Verkehr zwischen der Schweiz und Liechtenstein gibt es keine Grenzkontrollen. Lieferungen von der Schweiz nach Liechtenstein und umgekehrt gelten folglich als Inlandlieferungen.
In der Agrargesetzgebung wendet Liechtenstein weitgehend das schweizerische Recht an oder hat inhaltlich identische auf die schweizerische Agrargesetzgebung angepasste Rechtsvorschriften erlassen. Dies wurde mit dem Notenaustausch im Agrarbereich zwischen der Schweiz und Liechtenstein Ende 2003 ausgebaut. Dieser Notenaustausch wurde in den Parlamenten der Schweiz und von Liechtenstein behandelt. Er stipuliert einen gemeinsamen Markt zwischen der Schweiz und Liechtenstein und will unter anderem Diskriminierungen vermeiden.- Liechtensteinische Erzeugnisse haben folglich auf der Stufe Produktion die gleichen Anforderungen zu erfüllen wie schweizerische. Die Kontrollen auf den Betrieben sind in schweizerische Kontrollsysteme integriert.
- Liechtenstein wendet materiell das schweizerische Lebensmittelrecht an. Die Produkte unterstehen den schweizerischen Gesetzen. Die Behörden in Liechtenstein erhalten Rundschreiben etc. von den schweizerischen Behörden und sind ins Vollzugsystem eingebunden.
- In der Verordnung über die Ursprungsbeglaubigung sind der Geltungsbereich und damit die Anwendung der Ursprungsbezeichnung „Schweiz“ so definiert, dass er die Schweiz und ihre Zollanschlussgebiete umfasst (Art. 1, Abs. 2). Waren aus Liechtenstein gelten folglich als schweizerischen Ursprungs.
Die gleiche Regelung wie SUISSE GARANTIE gibt es im Übrigen auch für die Label „BioSuisse“ und „IP-Suisse“, die auch für Produzenten aus Liechtenstein verwendet werden. Ein grosser Teil der Liechtensteinischen Bauernbetriebe macht bei diesen Programmen mit und verwendet schon heute im Label das Wort „Schweiz“.
Liechtenstein hat heute noch knapp 200 Bauernbetriebe (inkl. Hobbybetriebe). Ihre Produktionsmengen sind im Vergleich zur Schweiz bescheiden. Anders sieht es in der Verarbeitung aus. Die Hilcona verarbeitet gut 8'000 t Konservengemüse (rund 80 % aus der Schweiz und 20 % aus Liechtenstein) sowie etwa 8'000 t Kartoffeln (gut 75 % aus der Schweiz und knapp 25 % aus Liechtenstein). Die Firma Herbert Ospelt Anstalt (Malbuner) verarbeitet gesamthaft gut 5'000 t Fleisch aus der Schweiz.
Freizone Genf
Für die Versorgung von Genf gilt seit langem ein besonderes Statut, das die zollfreie Einfuhr aus den so genannten Freizonen erlaubt. Die entsprechenden Lebensmittel werden damit als „schweizerisch“ betrachtet.
Produkte aus der Freizone Genf können daher mit der Garantiemarke SUISSE GARANTIE gekennzeichnet werden, sofern sie die Anforderungen gemäss Dach- und Branchenreglementen erfüllen und wie vorgeschrieben kontrolliert werden.
Grenzzonen
Auch Produkte aus den Grenzzonen können mit der Garantiemarke SUISSE GARANTIE gekennzeichnet werden, sofern sie die Anforderungen gemäss Dach- und Branchenreglementen erfüllen und wie vorgeschrieben kontrolliert werden.
Betriebe in den Grenzkantonen haben seit Jahrhunderten Flächen im grenznahen Ausland bewirtschaftet. Dies kommt unter anderem auch in der Zollgesetzgebung zum Ausdruck. Zur Erleichterung des grenznachbarlichen Verkehrs gibt es beidseits der Grenzen eine Wirtschaftszone von 10 km. Für die Schweizer Landwirte sieht die konkrete Regelung so aus, dass sie die in der Grenzzone produzierten Nahrungsmittel zollfrei in die Schweiz einführen und da vermarkten können.
Im Verlauf der Zeit gab es immer wieder Diskussionen über das Ausmass der Bewirtschaftung durch Schweizer in der deutschen Grenzzone. Um einer allzu starken Ausdehnung Einhalt zu gebieten, gilt bei den Direktzahlungen die Regelung, dass solche nur für angestammte Flächen – 1984 ist das Stichjahr – und erst noch reduziert ausgerichtet werden. Tatsache aber bleibt, dass rechtlich auch Produkte von nicht ange-stammten Flächen innerhalb der Wirtschaftszone zollfrei eingeführt und in der Schweiz vermarktet werden können, d.h. als schweizerisch gelten.
SUISSE GARANTIE stellt auf diese rechtlichen Bedingungen ab. Die Garantiemarke SUISSE GARANTIE kann somit auch für Produkte aus der Wirtschaftszone verwendet werden. Voraussetzung bleibt selbstverständlich, dass sie die Anforderungen gemäss Dach- und Branchenreglementen erfüllen und wie vorgeschrieben kontrolliert werden. Dies gilt insbesondere für den ökologischen Leistungsnachweis ÖLN. Ausgeschlossen von SUISSE GARANTIE bleiben Produkte ab Flächen ausserhalb der Wirtschaftszone. IP-Suisse kennt eine analoge Regelung.
Zu beachten ist im Übrigen, dass die Kantone ein Verzeichnis über die von den Schweizern im Ausland bewirtschafteten Flächen führen.
